Beurlaubung

Beurlaubungen sind nur bis zu zweimal im Vierteljahr von der Klassenlehrerin möglich. Notwendige Beurlaubungen von bis zu zwei Wochen im Vierteljahr sind bei der Schulleiterin zu beantragen.

Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Schüler/eine Schülerin nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter Herr Kremer, bei mehr als zwei Wochen die Schulaufsicht.